Cleverprinting
Sonder-Newsletter "Medienrecht"
Die Themen:
- Unbeabsichtigte Verwendung
von Warenzeichen, Bild- und Wortmarken
- Serie zum Markenrecht ®, ©, ™, ges. gesch.
und Co auf Markenbusiness.de
- Urheberrecht bei technischen Dokumentationen und Handbüchern
- Online-Recherche zu Insolvenzveroeffentlichungen und
Unternehmensanzeigen
- Der Titelschutzanzeiger
- Serie Online-Recht im STERN von Dr. Lutz Lehmler
- Webseite des Monats: Dejure.org
- Impressum / Abmeldung
Unbeabsichtigte Verwendung
von Warenzeichen, Bild- und Wortmarken
Jeder,
der sich heutzutage eine Internetdomain sichert oder der auf einer Webseite
Informationen veröffentlicht, begibt sich auf juristisches
Glatteis. Bereits mit der Wahl des Namens, unter dem das Internet-Angebot
zu finden sein soll, kann der Ärger anfangen. Denn wer weiß schon
genau, ob der Name der Webseite nicht Teil eines geschützten Warenzeichen
ist. Siehe hierzu auch "Die Abmahn-Weltmeisterschaft 2006 steht
vor der Tür" aus dem Cleverprinting-Newsletter vom März 2006.
Da mittlerweile jede Agentur, jeder Verlag und auch jede Druckerei im
Internet vertreten ist, empfiehlt es sich zu Überprüfen, ob
das eigene Webangebot nicht gängiges Recht verletzt. Unter https://dpinfo.dpma.de/
können beim Deutschen Patentamt registrierte Warenzeichen, Bild-
und Wortmarken kostenlos recherchiert werden. Eine kurze Anmeldung ist
dazu erforderlich. Aber Achtung: auch wenn Sie hier zu einem Suchbegriff
keinen Eintrag finden, heißt dies noch lange
nicht, dass der Begriff
nicht doch bereits in irgend einer Form geschützt ist. Im Zweifelsfall
sollten Sie lieber einen Patentanwalt mit einer Markenrecherche beauftragen.
Anbei einige weiterführende Links zum Thema Internetrecht:
Markenrecherche beim Deutschen Patentamt: https://dpinfo.dpma.de/
Kostenloses Buch (400 Seiten) zum Thema Internetrecht von Thomas Hoeren,
aktuelle Version vom Januar 2006: Download
Geschäftsführer und IT-Verantwortliche
mit einem Bein im Knast:
http://n-tv.advogarant.de/index.jsp?Navi=regeitsicherheit&ID=6281929
Wer Opfer einer unberechtigten Abmahnung geworden ist, kann sich unter
http://www.abmahnung.de/ informieren,
wie er sich richtig verhält.
Serie zum Markenrecht ®, ©, ™ und
Co
Sie prangen auf Produkten, in Büchern oder auf CD´s. ®, ©, ™ und
Co, die Copyright- und Markenzeichen. Doch was bedeuten sie eigentlich
und wann darf ich sie verwenden? Muss ich, darf ich, sollte ich sie auf
meinen Produkten oder auf der Werbung für meine Dienstleistung anbringen?
Die Webseite Markenbusiness.com gibt in einer Serie Auskunft über ®, ©, ™ und
Co und hält darüber hinaus auch viele nützliche Informationen
zum Thema Markenrecht bereit. Sehr interessant ist auch die Möglichkeit
der kostenlosen Markenrecherche.
Serie
Markenrecht, Teil 1: ® wie Registered:
Serie
Markenrecht, Teil 2: TM wie Trademark:
Serie Markenrecht, Teil 3: © für
Copyright:
Serie Markenrecht, Teil 4: Ges. Gesch.
Serie Markenrecht, Teil 5: Copyleft – Das
verkehrte "C" im
Kreis
Serie Markenrecht, Teil 6: "P" im
Kreis
Serie Markenrecht, Teil 7: "1" im
Kreis
Serie Markenrecht, Teil 8: geographische Herkunftsangaben
g.g.A, g.U. oder g.t.S.
Serie
Markenrecht, Teil 9: Geschützte
Ursprungsbezeichnungen in Deutschland
Noch mehr Infos: http://www.markenbusiness.com/de/
Urheberrecht bei technischen Dokumentationen
und Handbüchern
Der
Cleverprinting-Ratgeber wurde mittlerweile über 40.000mal von
unserer Webseite heruntergeladen. Leider kommt es jedoch immer wieder
vor, dass Druckereien oder einzelne Personen die Lizenzbedingungen dabei
nicht besonders ernst nehmen. Denn auch wenn der Ratgeber kostenlos zum
Download
angeboten
wird, so unterliegt er doch dem Urheberrecht. Das Abschreiben oder Herauskopieren
von Text ist demnach nicht zulässig und wird von uns auch mit Abmahnung
und Lizenznachforderung geahndet.
Ein Beispiel: Eine Druckerei hat den
gesamten PDF-Teil des Cleverprinting-Ratgebers nahezu wortgleich in einer
eigenen Publikation
veröffentlicht. Auf die Anfrage, ob man sich der offensichtlichen
Urheberrechtsverletzung bewusst sei, bekamen wir als Antwort: "wie
ein PDF erstellt wird, das haben Sie doch auch nicht erfunden.
Das ist quasi Allgemeinwissen und nicht schützbar. Wir haben also
das Recht bei Ihnen abzuschreiben. Außerdem haben wir ja einige
Sätze umgestellt!”
Selbstverständlich haben wir keinerlei Rechte an der rein sachlichen
Beschreibung der PDF-Erstellung. Aber wie die Erstellung von uns genau
erklärt wird, der gewählte Wortlaut, der Satzaufbau, die Didaktik
etc., dies alles unterliegt dem Urheberrecht. Auch die grafische Gestaltung
unterliegt dem Urheberrecht. Dies ist bei nahezu jedem Fachbuch und bei
jeder Publikation der Fall.
Ein Beispiel: Der Satz des Pythagoras ist von Kiel bis München gleich,
aber trotzdem wird er in jedem Schulbuch unterschiedlich erklärt und
jeder Schulbuchverlag hat die Rechte an seiner Art der Erklärung.
Ein ähnlicher
Sachverhalt findet sich auch bei Kochbüchern. Es gibt zig Kochbucher
die erklären,
wie z. B. Kartoffelpuffer gemacht werden. Das Rezept ist natürlich
nicht schützbar, aber der anleitende Text und die Gestaltung hingegen
schon.
Technische
Dokus sind demnach also vom Urheberrecht geschützt und dürfen
nicht ohne weiteres abgeschrieben, kopiert oder übersetzt werden. Allerdings
setzt das Recht hier voraus, dass sie tatsächlich über
den reinen Sachverhalt hinausgehen.
Nach einigen Diskussionen hat auch die Druckerei dies eingesehen, die
Lizenzgebühren nachträglich entrichtet und darf nun - ganz
legal – unseren Ratgeber zum Download anbieten.
Der Deutsche Fachverband
für technische Kommunikation hat auf seiner Webseite zahlreiche
interessante Artikel rund um das Thema veröffentlicht. Wer auf der
Webseite oben rechts im Suchfeld die Zahl 667 eingibt, der kommt direkt
zu einem sehr interessanten Artikel: Schutz der technischen Dokumentation
von Bettina Kox
http://www.tekom.de ,
rechts oben im Suchfeld die Zahl 667 eingeben.
Online-Recherche zu Insolvenzveroeffentlichungen
und Unternehmensanzeigen
Jährlich gehen in Deutschland ca. 50.000 Firmen Pleite. Wer sich
einen Überblick darüber verschaffen will, welche Firmen den
Gang zum Insolvenzgericht angetreten haben, den empfehlen wir einen Blick
auf Insolvenzveröffentlichungen.de. Auch vor Belieferung von Neukunden
lohnt sich eventuell ein Blick auf diese Webseite:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
Auch die Firma GBI bietet mit dem "Bundesanzeiger
Online" eine interessante Möglichkeit, hinter die Fassade
von Firmen zu blicken. Hier lassen sich neben Neueintragungen in das
Handelsregister
sogar Jahresabschlüsse einsehen. Mal sehen was die Konkurrenz so
macht? Wer ist denn bei dem größten Wettbewerber alles Mitgesellschafter?
Bitteschön:
http://www.gbi.de
Unter http://www.mahnung-online.de finden Sie interessante Informationen
zum Mahnwesen.
http://www.mahnung-online.de/mahnverfahren.html
Der Titelschutzanzeiger
Wer als Agentur oder Verlag eine Publikation veröffentlichen will,
der benötigt einen einprägsamen Namen. Aber auch für Buch-
und Zeitschriftentitel gibt es einen Schutz, den sogenannten Titelschutz.
Die Zeitschrift "Der Titelschutz Anzeiger" bringt als Anzeigenblatt
den Verkehrskreisen Titelschutzanzeigen
zur Kenntnis. Dort beschreibt man den Titelschutz wie folgt: "Grundsätzlich
entsteht das Recht an einem Werktitel mit dem Erscheinen des Werkes.
Um schon im Vorfeld,
also
während
Entwicklung und Produktion gegen Nachahmer oder auch den mit dem späteren
Einfall geschützt
zu sein, kann durch eine Titelschutzanzeige den Verkehrskreisen der
Anspruch auf sogenannten vorgezogenen Werktitelschutz bekannt gemacht
werden.
Die Wirkung der Anzeige entspricht –zeitlich begrenzt– der,
die auch das Erscheinen des Werkes haben würde."
In der Navigation unter "Aktuelles Heft" gibt
es zum Teil sehr absurde Titel zu bestaunen, für die tatsächlich
jemand Schutz beantragt hat. Unter "suchen
und finden"
lässt sich auch eine eigene Suche starten, mit zum Teil erstaunlichen
ergebnissen. Bevor Sie eine Publikation veröffentlichen, z.B. eine
Kunden- oder Mitarbeiterzeitung, sollten Sie prüfen ob bereits
Titelschutz für diesen Titel angemeldet wurde.
http://www.titelschutzanzeiger.de
Serie "Online-Recht" im
STERN von Dr. Lutz Lehmler
Mit dem e-Business hat sich nicht nur eine völlig neue Geschäftswelt
eröffnet, sondern es haben sich auch eine
ganze Reihe von Rechtsfragen aufgetan: Wann ist eine Bestellung via
E-Mail rechtskräftig? Wann wird eine Email zum SPAM Was mach ich nach
einer Einstweiligen Verfügung? usw. Dr. Lutz Lehmler ist Rechtsanwalt
und Autor des im H. Luchterhand-Verlag erschienenen Buchs "Das
Recht des unlauteren Wettbewerbs". Für Stern.de beleuchtet
er in einer Serie verschidene Aspekte des Online-Rechts.
Vertragsabschluss per Email
Abmahnung bei fehlenden Pflichtangaben
Rechtliche Grenzen von Meta-Tags
Was tun bei einer Einstweiligen-Verfügung?
Links
und Haftungsfragen
Domains: Der Kampf und den Titel
Ban
the Spam-Email
Webseite des Monats: Dejure.org
Der Gesetzesdschungel in Deutschland macht seinem Namen alle Ehre. Tausende
von Gesetzen gibt es, hunderte von Büchern befassen sich mit der
Rechtsprechung. Wer wissen will, was sich z.B. hinter dem §312d
BGB verbirgt (Fernabsatzgesetz) oder was alles im Produkthaftungsgesetz
steht, dem empfehlen wir einen Blick auf das Portal dejure.org
Neben sämtlichen deutschen Gesetzestexten und vielen europäischen
Gesetzen finden sich hier auch viele juristische Nachrichtenmeldungen,
alles komfortabel über eine Suchfunktion erreichbar. Insgesamt eine
absolute Top-Webseite!
http://www.dejure.org
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