Der Cleverprinting-Newsletter 2010

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Das Copyright © -Syndrom

Über den Sinn und Unsinn des Copyright-Zeichens

Bereits in unserem Sonder-Newsletter zum Thema Medienrecht vom März 2006 haben wir umfassend über das Thema "unbeabsichtigte Verwendung von Warenzeichen, Bild- und Wortmarken" informiert. Zwischenzeitlich hat sich besonders das Copyright-Zeichen © zu einem beliebten "Anhängsel" vieler Logos und und sogar Produkt- und Firmenbezeichnungen entwickelt. Vielen Nutzern dieses Zeichens ist dabei oft nicht bewusst, dass sie sich mit der unsachgemäßen Verwendung des ©-Zeichens rechtlich in einer Grauzone bewegen - und leicht das Opfer eine kostenpflichtigen Abmahnung werden können... Die Rechtsanwältin Marion Janke, spezialisiert auf EDV- und Computerrecht sowie nationales und internationales Urheberrecht informiert in unserem umfangreichen Sonder-Newsletter was es mit dem Copyright auf sich hat.


Vorsicht mit dem © in Logos oder Firmennamen!

Von Marion Janke, Rechtsanwältin

Das Copyright-Zeichen © ist auf nahezu allen Druckerzeugnissen sowie auf nahezu jeder Webseite zu finden. Immer häufiger wird das © aber auch an Logos und Firmennamen angebracht. Das ist neu und wirft die Frage auf, inwieweit die Verwendung des Zeichens rechtlich relevant ist.

Ursprünglich stammt das Zeichen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und signalisiert dort, dass das gekennzeichnete Werk im Copyright Office des Patent- und Markenamtes eingetragen und somit urheberrechtlich geschützt ist. Eintragung und Anbringen des sogenannten Copyright-Vermerks (copyright-notice) waren in den USA noch bis 1989 Voraussetzung, um Schutz nach dem Copyright Law zu erhalten. Gekennzeichnet wurde und wird das Jahr der Eintragung sowie diejenige natürliche oder juristische Person, der das „right to copy“, also der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes gehören. Die Eintragung und Kennzeichnung ist zwar auch in den USA nicht mehr Voraussetzung, um Urheberschutz an sich zu erlangen, wohl aber Voraussetzung, um Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung erfolgreich einklagen zu können.

Rechtlich nicht notwendig, manchmal aber sinnvoll

In Deutschland ist weder eine Eintragung noch eine Kennzeichnung eines Werkes Voraussetzung dafür, dass es urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (und mittlerweile nach den Urhebergesetzen der meisten Staaten) entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit Vollendung des Werkes, also bspw. mit Fertigstellung eines Romans, eines Beitrages, einer Fotografie oder eines Musikwerkes. Nach unserem Recht ist die Verwendung des © also gar nicht erforderlich. Die Rechte des Urhebers sind gleichwohl geschützt.

Was daraus folgt, ist nicht allen bewusst: Allein das Abringen eines Copyright-Vermerks führt keinesfalls dazu, dass ein Logo oder ein Schriftwerk plötzlich vom Urheberrechtsgesetz geschützt wird. (Juristen würden sagen, das Zeichen ist für den Urheberschutz nicht konstitutiv.) Vielmehr ist die Schutzfähigkeit ist eine sogenannte Rechtsfrage, d.h. sie kann abschließend nur von einem Gericht beantwortet werden.

Gleichwohl ist der Copyright-Hinweis gerade bei der Nutzung geschützter Werke im Internet sinnvoll und empfehlenswert. Denn er signalisiert für alle, die es sehen wollen, dass bspw. auf einer Webseite möglicherweise geschütztes Fotos, Texte oder Grafiken etc. verwendet werden.

Das © ist nicht ungefährlich

Der neue Trend, das © an Logos oder an Geschäftsbezeichnungen anzubringen ist jedoch rechtlich nicht ganz unbedenklich. Zwar können sowohl Logos als auch Geschäftsbezeichnungen rechtlich geschützt oder schutzfähig sein. Sofern Logos hinreichend kreativ sind und in ihrer Gestaltung über den Durchschnitt herausragen, dass heißt eine gewissen Schöpfungshöhe erreichen, sind sie vom Urheberrecht erfasst. Das ist aber längst nicht bei jedem Logo der Fall! Daher sind die Logos großer Hersteller regelmäßig als sogenannte Bildmarke oder Wort-/Bildmarke eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz ist vom Markenschutz gänzlich unabhängig.

Für eine Geschäftsbezeichnung, also den Namen einer Firma, könnte Marken- aber nicht Urheberschutz gegeben sein. Die eigentlichen Worte bzw. Zeichen eines Firmennamens, seien sie auch noch so kreativ, fallen nicht unter das Urhebergesetz. Geschützt ist nicht was dargestellt wird (also nicht die Worte und Zeichen an sich), sondern wie etwas dargestellt wird (also bspw. mit einem besonders kreativen Schriftbild oder in Verbindung mit Grafiken oder ähnlichem).

Aber: Allein die Bezeichnung „super print 4 U“ in geschwungener pinker Schrift diagonal in neongelbem Quadrat, mag zwar ansprechend aussehen, die nötige Schöpfungshöhe erreicht sie wohl nicht. Ob der Schöpfer für diese Kreation urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann entscheidet im Zweifel allein der Richter, nicht jedoch jeder einzelne allein durch Anbringen des dritten Buchstabens im Alphabet.

Nicht nur, dass das © nach deutschen Recht keinerlei Wirkung hat, seine willkürliche Verwendung an Logos und Firmennamen könnte zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) kann eine Werbung irreführend und damit verboten sein, in der falsche Angaben gemacht werden über „die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaft und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte ...“

Könnte abgemahnt werden: das Cleverprinting-Logo mit dem ©. In einem erklärenden/beschreibenden Text auf einer Webseite, wie z. B.: "Besuchen Sie die Webseite von Cleverprinting ©, hier erfahren Sie vieles zum Thema Drucken..." kann das © hinter dem Firmennamen als irrefühhrend gewertet werden - auch hier droht eine Abmahnung!


Kennzeichnet eine Agentur ihren Fantasie-Firmennamen nun mit einem ©, wird signalisiert, dass der Name urheberrechtlich geschützt ist. Da dies aber, wie oben beschrieben, bei einfachen Logos oder Schriftzügen oftmals nicht der Fall sein dürfte, stellt der Urhebervermerk eine falsche Angabe über den Werbenden dar. Dies könnte als irreführende Werbung oder als unzulässige Behinderung des Wettbewerbs gewertet und wettbewerbswidrig sein. Fraglich ist jedoch ob eine Angabe über ein nicht bestehenden Urheberrecht an einem Logo oder einem Firmennamen sich überhaupt spürbar nachteilig auf den Wettbewerb auswirkt. Das wird in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen sein.

Abmahnung wegen dem ©

Sofern ein Mitbewerber sich von dieser falschen Rechteangabe gestört fühlt (oder nur mal einen Grund für einen Rechtsstreit sucht...) kann er dagegen mit einer Abmahnung vorgehen. In einem Abmahnschreiben wird man regelmäßig von Anwälten über den Rechtsverstoß informiert und mehr oder weniger freundlich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz und die mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu zahlen. Dies lässt sich jedoch leicht vermeiden, indem auf den – ohnehin unwirksamen - Copyright-Vermerk in der Geschäftsbezeichnung verzichtet wird.

Fazit: Erst prüfen, dann sichern!

Wer wirklich sicher gehen will, dass er umfassende Schutzrechte für sein Logo oder seinen Produkt- bzw. Firmennamen erlangt, der sollte sich zunächst über eine Recherche beim Deutschen Patent und Markenamt vergewissern, dass nicht bereits Dritte über Schutzrechte für den Begriff / das Logo verfügen.

Bei komplexen Recherchen kann es sinn machen, einen Rechtsanwalt mit dieser zu beauftragen. Ggf. können hierbei auch die Datenbanken internationaler Patentämter abgefragt werden. Wenn gewähleistet ist, dass das eigene Logo nicht bereits "vergriffen" ist, sollte das Logo oder der Begriff als Marke angemeldet werden. Erfüllt das Logo / der Begriff die Voraussetzungen für eine Markenanmeldung, dann gibt es das begehrte ®.


Über die Autorin

Rechtsanwältin Marion Janke, M.L.E

Die Rechtsanwältin Marion Janke ist bei der Rechtsanwaltskanzlei www.internetrecht-rostock.de für die Bereiche EDV- und Computerrecht sowie nationales und internationales Urheberrecht zuständig. Derzeit promoviert Frau Janke an der Universität Rostock zum deutschen und U.S.-amerikanischen Urheberrecht.
Zudem ist Frau Janke Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) sowie der Deutsch Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. (DAJV).

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